Welche Nebenkosten sind nicht umlagefähig?
Verwaltung, Reparaturen, Rücklagen und mehr: Diese Kosten darf dein Vermieter nicht auf dich umlegen.
Die Grundregel
Umlegen darf der Vermieter nur Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (BetrKV), und nur wenn der Mietvertrag das vereinbart. Betriebskosten sind laufend entstehende Kosten für den Betrieb des Hauses. Alles, was der Erhaltung des Gebäudes oder der Verwaltung dient, trägt der Vermieter selbst.
Diese Kosten gehören nicht in deine Abrechnung
- Verwaltungskosten, Verwalterhonorar und Kosten der Abrechnungserstellung
- Instandhaltung und Reparaturen, auch wenn sie als „Wartung“ getarnt sind
- Instandhaltungsrücklagen und Sonderumlagen einer Eigentümergemeinschaft
- Bank-, Kontoführungs-, Porto- und Telefonkosten
- Rechtsanwalts-, Gerichts- und Mahnkosten
- Notdienstpauschalen des Hausmeisters
- Leerstandskosten für nicht vermietete Wohnungen
- Mietausfall-, Rechtsschutz- und Reparaturversicherungen
- Einmalige Anschaffungen wie neue Mülltonnen oder Rauchmelder (Kauf, nicht Miete oder Wartung)
Achtung bei Mischposten
Besonders beim Hausmeister werden Reparatur- und Verwaltungsarbeiten gern mitabgerechnet. Der Vermieter muss diese Anteile herausrechnen. Ist die Position auffällig hoch, verlange Einsicht in den Hausmeistervertrag.